Ergänzungszuweisung

Ergänzungszuweisung
als Ergänzung zum horizontalen Länderfinanzausgleich vom Bund gewährte  Ausgleichszuweisung an leistungsschwache Länder „zur ergänzenden Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs“ (Art. 107 II GG).
- Vgl. auch  Finanzhilfe,  Finanzzuweisung.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Solidarpaktfortführungsgesetz — Gesetz vom 20.12.2001 zur Neufassung des Finanzausgleichsgesetzes ab 1.1.2005 und damit zur Reformierung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Inhalt: Stärke Ausrichtung des Finanzausgleichs auf den Aspekt seiner Anreizwirkungen (v.a. Erhöhung… …   Lexikon der Economics

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